Allgemeine Verkaufsbedingungen der AVD GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der AVD GmbH & Co. KG - auch zukünftigen - gegenüber den in Absatz 2 genannten Kunden liegen ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder in unseren Verkaufsbedingungen nicht enthaltene anders lautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).

§ 2 Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, Änderungsvorbehalt

1. Im Falle eines Angebots durch uns kommt der Vertrag durch die fristgerechte Annahme unseres Angebots durch den Kunden zustande. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden und/oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots durch uns und dessen fristgerechter Annahme durch den Kunden unser Angebot.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind sie kostenlos zurückzusenden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht behalten wir uns vor, soweit der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Produkte nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW) an unserem Sitz in D-79346 Endingen zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne jeden Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Maschinen und Anlagen sowie bei Sonderanfertigungen ist sofort bei Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 50% des Preises fällig. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage nach Lieferung fällig. Im Hinblick auf die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Rechte aus § 4 Abs. 5 bleiben unberührt.

3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als sechs Wochen können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien jeweils nicht abwendbare Veränderungen preisbildender Faktoren eintreten, wie z. B. Kostensenkungen oder -erhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung oder -erhöhung erforderlich ist. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Vertragspartei auch dann zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die von dieser Vertragspartei nicht zu vertreten sind, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als sechs Wochen ergibt.

5. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden.

§ 4 Lieferfristen, Selbstbelieferungsvorbehalt, mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, Annahmeverzug, Teillieferungen

1. Lieferfristen bzw. Liefertermine werden zwischen den Vertragsparteien nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss schriftlich niedergelegt sind. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung der vom Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Zeit die gemäß § 5 Abs. 1 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt im Übrigen stets die rechtszeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus.

2. Die Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten.

3. Unabhängig von § 4 Abs. 2 bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung stets vorbehalten.

4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung verlangen in Höhe von a) 20 % des Kaufpreises, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt oder b) 100 % des Kaufpreises, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadenersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren eigenen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.

6. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Insoweit kann eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgen.

§ 5 Gefahrenübergang

1. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Sendung unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, wählen wir die Versandart nach eigenem Ermessen, ohne Gewähr für sicherste, schnellste und billigste Versendung. Auf Wunsch des Kunden werden die Sendungen auf seine Kosten gegen die üblichen Risiken versichert.

3. Soweit wir zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet sind, erfolgt die Rücknahme ausschließlich an unserem Geschäftssitz während der allgemeinen Geschäftszeiten. Die zurückzunehmenden Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein; andernfalls ist der Kunde verpflichtet, uns die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

§ 6 Prüfungs- und Rügepflicht des Kunden, Rechte bei Sachmängeln

1. Bei einem Kauf oder einem Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, der jeweils für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat der Kunde Mängel jeglicher Art - ausgenommen verborgene Mängel - innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

2. Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn die gelieferte Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Der Kunde kann in diesem Fall - vorbehaltlich § 6 Abs. 3 bis Abs. 6 - als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

3. Keine Sachmängelrechte entstehen bei normaler Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, oder wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, unzureichende Pflege oder Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.

4. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt - vorbehaltlich Satz 2 - ein Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre.
V 5. Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir nur in den in § 7 genannten Grenzen.

6. Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Fremderzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere Mängelansprüche gegen unsere Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verweisen. Aus den § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 können wir erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar ist.

§ 7 Haftungsbeschränkung

1. Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; § 4 Abs. 3 - Selbstbelieferungsvorbehalt - bleibt unberührt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Sonstiges

1. Eine Grundschulung wird dem Kunden dringend empfohlen. Maschinenausfälle, Stillstandszeiten und defekte Teile, die auf das Verschulden ungelernten Bedienpersonals zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Käufers.

2. Bei Sonderanfertigungen im Auftrag des Kunden haftet dieser für die Richtigkeit der zu verwendenden Daten wie Logos einer Gesellschaft oder eines Herstellers. Der Kunde bestätigt mit der Beauftragung ausdrücklich, dass er berechtigt ist, die Artikel in dieser Form produzieren zu lassen und hält uns schadensfrei von jeglichen Ansprüchen Dritter, die z. B. aufgrund der Verletzung von Urheberrechten, Missachtung gesetzlicher Vorschriften etc. erhoben werden könnten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können. Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wurde, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und uns hiervon schriftlich Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden die Versicherung selbst abzuschließen.

3. Der Kunde darf die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang weiterverkaufen.

4. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall oder bei einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h. im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von uns unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

6. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz in D-79346 Endingen. Selbes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in D-79346 Endingen Erfüllungsort.
Freiburg, 25.06.2021

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